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Antworten auf die häufigsten Fragen zum Energieausweis.

Verschwendet Ihr Haus Energie?
Welche Agaben zum Haus enthält der Energieausweis?
Welche Daten werden für einen Energieausweis benötigt?
Seit wann ist der Energieausweis Pflicht?
Kann ein Verstoß gegen die Energieeinsparverordung bestraft werden?
Wann wird ein Energieausweis benötigt?
Für wen gilt die Ausweispflicht nicht?
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
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Bauantrag
Bauleitung
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Altbausanierung
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Verschwendet Ihr Haus Energie?

Welche Schwachstellen sind hierfür verantwortlich? Der Energieausweis nimmt  Ihr Gebäude unter die Lupe und bewertet  seinen energetischen Zustand. Konkrete Modernisierungsempfehlungen helfen, den Energiebedarf und damit auch die Kosten dauerhaft zu senken. Architekten erarbeiten unabhängig ein maßgeschneidertes Konzept, planen die Ausführungen bis ins Detail, schreiben Handwerkerleistungen aus und führen die Abnahme und Qualitätskontrolle durch.
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Welche Angaben zum Haus enthält der Energieausweis?

Der Energieausweis besteht aus mindestens 4 Seiten:
Seite 1: Allgemeine Angaben zum Gebäude und Hinweise zum Ausweis      
Seite 2: Berechneter Energiebedarf des Gebäudes
Seite 3: Erfasster Energieverbrauch  des Gebäudes
Seite 4: Erläuterungen
In Energieausweisen sind die Angaben zu tätigen, welche für die jeweilige Ausweisart (Altbau / Sanierung / Neubau, Energiebedarfsausweis / Energieverbrauchsausweis) vorgesehen sind. die restlichen Angaben – gegebenenfalls auch ganze Seiten – bleiben leer, sind aber dennoch mit vorzuzeigen.
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Referenzen Brandschutz
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Welche Daten werden für einen Energieausweis benötigt?

Für die Berechnung des Energiebedarfs müssen das gesamte Gebäude mit allen Umfassungsflächen wie Außenwänden, Fenstern, Dachfächen und Bodenplatten erfasst sowie die Außenbauteile und dieAnlagentechnik energetisch bewertet werden. Um den Aufwand gering zu halten, sind vereinfachte Aufmaße und die Verwendung von pauschalen Erfahrungs- und Tabellenwerten erlaubt.                

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Seit wann ist der Energieausweis Pflicht?

Die Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen im Zuge von Baumaßnahmen gilt seit Inkrafttreten der novellierten Energieeinsparverordnung am 1. Oktober 2007.
  • Ab 1. Oktober 2007 für Gebäude fur die bereits ein Energiebedarfsausweis nach einer früheren Fassung der Energiesparverordnung ausgestellt wurde. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Gebäude bereits unter den Vorgaben der EnEV errichtet wurde.
  •  Ab 1. Juli 2008 für Wohngebäude bis Baujahr 1965
  •            Ab 1. Oktober 2008 für ältere Wohngebäude (Bauantrag wurde von dem 1. November 1977 gestellt) mit weniger als 5 Wohneinheiten und schlechtem Wärmedämmzustand (Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 wurde nicht eingehalten) dürfen nur noch Energieausweise auf Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. 

  •    Ab 1. Januar 2009 für Wohngebäude ab Baujahr 1966
  •   Ab  1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude
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Kann ein Verstoß gegen die Energieeinsparverordung bestraft werden?

Ordungswidrig gegen die Energieeinsparverordnung handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig:
  • einen Energieausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (Bußgeld bis 15.000 Euro)
  • unberechtigt einen Energieausweis ausstellt (Bußgeld bis 15.000 Euro)
  • eine Inspektion von Klimaanlagen nicht oder nocht rechtzeitig durchführen lässt (Bußgeld bis 50.000 Euro)
  • unberechitigt die Inspektion einer Klimaanlage durchführt (Bußgeld bis 50.000 Euro)
  • einen Heizkessel ohne CE-Kennzeichnung einbaut (Bußgeld bis 50.000 Euro)
  • Anforderungen an die Wärmeverteilung und Regelung von Heizungs- und Warmwasseranlagen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (Bußgeld bis 50.000 Euro)
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Wann wird ein Energieausweis benötigt?

Für die Ausstellung von Energieausweisen gibt es verschiedene Anlässe:   
  • Verkauf und Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen   
  • Neubau und Sanierung von Gebäuden,
  • Aushang in Gebäuden mit einer Nutzfläche größer als 1000 m², in denen öffentliche Dienstleistungen erbracht werden.
Im Gebäudebestand dient der Energieausweis als Nachweis für die energetische Qualität bei Vermietung oder Verkauf eines Gebäudes oder  eines Gebäudeteils – zum Beispiel einer Wohnung. Einem potenziellen Mieter oder Käufer ist auf Verlangen ein Energieausweis für das Gebäude zugänglich zu machen.
Der Interessent hat damit das Recht auf Einsichtnahme des Energieausweises. Als potenzieller Mieter
oder Käufer im Sinne der Energieeinsparverordnung kann ein Miet- oder Kaufnteressent verstanden werden, der sich zur Besichtigung eines Gebäudes oder einer Wohnung einfndet.

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Für wen gilt die Ausweispflicht nicht?

  • bei Eigentumswechsel durch Zwangsversteigerungen
  • gegenüber Mietern in bestehenden Mietverhältnissen
  • bei Selbstnutzung im Eigenheimbereich, solange nicht vermietet oder verkauft werden soll
  • für denkmalgeschützte Gebäude bei Vermietung oder Verkauf, unter Umständen aber bei Sanierung oder Erweiterung   
  • für kleine Gebäude mit einer Nutzfläche bis zu 50 m²              
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Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre.
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