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Haben Sie sich als Selbständiger einmal ernsthaft Gedanken gemacht, wie Sie ihren Lebensunterhalt bestreiten wollen, wenn Ihnen durch einen Brand die Existenzgrundlage entzogen wird? 
„Ich bin ja versichert“ werden Sie sicher erwidern. Vielleicht sind Sie das.
Rein rechtlich gesehen greift aber erst Versicherungsschutz wenn Sie die rechtlichen Anforderungen auch erfüllen. Gehören Sie zu den 98% bei denen das nicht der Fall ist, wird Ihnen auch nur einTeilbetrag der Summe ausbezahlt.
  


Die rechtliche Grundlage bezieht sich auf: 
  
  • § 10 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz)
  • § 5 ArbSichG (Arbeitssicherheitsgesetz)
  • BG Vorschriften A1 " Zahl und Ausbildung der Ersthelfer" 
  • (weitere " Allg. Pflichten AG"," Notfallmaßnahmen")

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§ 10 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz)
Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen 
(1)Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung

§ 5 ArbSichG (Arbeitssicherheitsgesetz)
Bericht 
 
Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs.1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten. 
In Fällen des §2 Abs.4 hat der Unternehmer folgende Nachweise vorzuhalten: 
•Teilnahme an den Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen, 
•Grundlage der Ermittlung der bedarfsgerechten Beratung, 
•Inanspruchnahme und Ergebnisse der Beratung 
 
 
§§ BGV A1 
Zahl und Ausbildung der Ersthelfer 
(1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: 
 1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, 
 2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 
 a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%, 
 b) in sonstigen Betrieben 10% 
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.


§§ BGV A1 
   
Notfallmaßnahmen 
Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. 
(2)Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
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