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Vorsicht
bei Sanierungen im
Bestand. Durch veränderte Gesetzte (USchadG) werden ab 2008 Entsorgungen von verschiedenen Baustoffen erschwert. Ferner sind auch Abrissmaßnahmen der Bauordnung mitzuteilen. Stellt der Planer eine spätere Entsorgung nach TRGS fest, sind weitreichende Maßnahmen zu treffen. Auch hierfür sind in gewissem Umfang eine Baugenehmigung (bzw. Abrissgenehmigung) zu erstellen. Ausschreibungen für die Entsorgung von klassifizierten Schadstoffen im Sinne der TRGS und des USchadG dürfen nicht selbst angegangen werden. Werden die Abstandsflächen nach LBauO nicht korrekt berechnet, sind nicht selten Belange im Brandschutz Verursacher von erheblichen Mehrkosten und ein Mehraufwand , der bei richtiger Planung und Beratung zweifelsfrei vermieden werden kann. Die Schaffung von Wohnraum bei energetischen Sanierungen kann im Einzelfall zu einer Erhöhung der Gebäudeklasse führen und damit gründliche Veränderungen und größere Anforderungen durch die LBauO bedeuten. |
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