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Architekturbuero Bei aller Energiespareuphorie muss eines ganz klar beachtet werden:Bauherren, die nur ein Handwerksbetrieb engagieren wollen, sollten sich im Vorfeld mit der LBauO gezielt auseinandersetzen oder ein Architekt mit entsprechender Fachkenntnis im Brandschutz zu Rate ziehen.
 
Nutzungsuntersagung
Stehen Gebäude an den Grenzen aneinandergebaut oder zu nah (unter 2,50m Abstand), so sind nach LBauO die Brandschutzverordnungen auch bei Bestandsschutzbauten in entsprechender Form umzusetzen. Wird dem nicht entsprochen (z. B. weil der Bauherr die Ausführung selbst macht oder Unkenntnis) können recht strenge Auflagen der Bauaufsicht bis hin zur NUTZUNGSUNTERSAGUNG   ausgesprochen werden.

Brandwand
Gaupen, die zur Nachbargrenze unter 1,25 m Abstand aufweisen, müssen in F90A (Brandwandqualität) hergestellt werden (auch die Dachkonstruktion). Das gilt auch für den gesamten 3,00 m Bereich (horizontal gemessen von der Grenze) im Dach und Dachspitz. Der Brandüberschlag wird nicht nur vom Nachbar her beurteilt sondern auch von der derzeit im Bau befindlichen Immobilie. Wird diese Grundlage bei energetischen Sanierungen außer acht gelassen, führt das schließlich zur Baueinstellung durch die untere Bauaufsicht. An dieser Stelle werden immer wieder  verheerende Fehler gemacht, die zum einen nicht Rechtens sind und zum anderen bei einem Brand Sie und Ihre Nachbarschaft auf das äußerste gefährden können. 
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Aus diesem Grund ist es vor allem zu Ihrer Sicherheit und auch zur Wahrung des allgemeinen Baurechts erforderlich, einen Brandschutzsachverständigen / Architekten mit einzuschalten. Diese Maßnahme ist meist billiger wie spätere Nachforderungen der Bauämter.

Versicherung
 
Ist ein Verstoß an vorgenannter Stelle im Nachbarschaftsrecht bei einem Brandfall durch den Versicherung entdeckt, wird als allererste Maßnahme die Auszahlung der Versicherungssumme verweigert. Bis  geklärt ist wie viel Schadensersatz dem Betroffenen zusteht,  müssen meist größere Sanierungsmaßnahmen (Löschwasserfaulschäden etc... ) behoben werden. Auch Sockeldämmungen sind bei direkt an die Straße gebauten Objekten problematisch. Es ist mit dem Tiefbauamt abzustimmen wie weit der Sockel überhaupt in den Gehweg- / Straßenbereich gebaut werden darf. 

Lasteneintragung
Bei Giebelversetzten Grenzbebauungen sollten sich die Nachbarn über eventuelle Lasten, die durch den Mauervorsatz verursacht werden, erkundigen. Siehe hierzu auch die Brandschutzkonzeptionsgrafik.
Speziell Wärmedämmverbundsysteme sind in der gesamten Schichtdicke der Wand zu beurteilen. Grundsätzlich gilt: Alles was im 2,50 Bereich von der Grenze horizontal entfernt ist, so ist die Wand in F 90 gefordert, so sind alle Teile 90 Minuten nicht brennbar herzustellen. Ob das jetzt eine Wand, Tür, Fenster, oder ein Teil des Dachs ist, ist nach LBauO § 32 vollkommen nebensächlich! Werden alte Gebäude energetisch saniert dürfen zwar an der Fassade normal brennbare Materialien verwendet werden aber nur, wenn ein Mindestabstand zur Nachbargrenze von nunmehr 5,00 m eingehalten werden kann. Bei Giebelständigen Bebauungen  ist dies nicht möglich und damit ist der Brandschutz zu berücksichtigen nach LBauO.
 Es ist vor Beginn der Arbeiten die Verpflichtung des Bauherren sich über die Möglichkeiten und die Folgen umfangreich bei einem geeignetem Fachbetrieb im Brandschutz zu erkundigen. Verstöße werden zivilrechtlich verfolgt und sind in der Regel um ein vielfaches teurer wie eine vernünftige und sachliche Beratung. Wird der Bauherr durch einen Unternehmer nicht an der Stelle  „Grundstücksgrenze und Grenzbebauung“ bei dem Beratungsgespräch auf die brandschutztechnischen Folgen hingewiesen, so haftet der Unternehmer im Sinne seiner Hinweispflicht gegenüber dem Bauherren. Wird dann noch im Angebot des Unternehmers eine entsprechende Positionierung über die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen vergessen ist der Rechtsstreit bereits zwischen Bauherr und Unternehmer vorprogrammiert. Im übrigen wird dem Bauherren in aller Regel eine Teilschuld für den oben genannten Fall zugesprochen.

Da die Sanierungen im Sinne der EnEV- Neuerung 2006 immer mehr zunehmen, werden auch immer mehr solcher Fälle, wie geschildert, bei den Gerichten bundesweit gemeldet. Selbst Wohnhausbrände wie vor kurzem in Berlin, halten die Unternehmer nicht davon ab, immer noch falsches Material an kritischen Gebäudestellen zu verwenden. Zum einen ist es für den Bauherren eine zusätzliche Sicherheit im Bezug auf die Bauordnung und Qualitätssicherung und zum anderen werden gleichzeitig die gestellten Rechnungen von einer neutralen Person (Architekt) überprüft.Um Fehler in Bauausführung, Rechtsberatung, Genehmigung und Ausschreibung vorzubeugen, ist es mittlerweile wieder unabdingbar, sachverständige Architekten vor Baubeginn zu konsultieren. Dadurch, dass die meisten Sanierungen nicht einmal mehr anzeigepflichtig sind, wird oft vergessen, das bei solchen Maßnahmen der Bestandsschutz aufgehoben wird! Die Bauordnung kann jederzeit ein Brandschutzkonzept  n a c h v e r l a n g e n  und dies war keinesfalls im Vorfeld mit dem Unternehmer und dem Bauherren preislich abgestimmt.  Die dann verlangten Planunterlagen, sprengen meist jede Vorstellung des Unternehmers. Viele Unternehmer wissen nicht, dass im Falle einer Bestandschutzaufhebung neue Pläne (DIN- Pläne) durch die Bauaufsicht verlangt werden. 
Zu deren Erstellung sind die allermeisten Handwerker nur schwerlich in der Lage.  
Daher ein gut gemeinter Rat: Immer erst zum Architekten mit entsprechender Ausbildung!

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